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   VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21.F   

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https://dejure.org/2021,50652
VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21.F (https://dejure.org/2021,50652)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2021 - 5 K 403/21.F (https://dejure.org/2021,50652)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F (https://dejure.org/2021,50652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, Art 5 Abs 1 Satz 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Keine Versammlungsverlegung weg von der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    40-tägige Gebetswache

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mahnwache gegen Abtreibungen auch in der Nähe einer Beratungsstelle

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 347
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , "Brokdorf II") und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar.

    Eine Versammlung verfolgt gerade ein kommunikatives Anliegen, dessen Grenze zuvörderst die objektive Rechtsordnung mit den dahinterstehenden individuellen Rechtsgütern bildet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266 , juris Rn. 108 = NJW 1995, 3303, "Soldaten sind Mörder", st.Rspr.).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27.Januar 2015 - 1BvR 471/10 -, BVerfGE 138, 296 , juris = NJW 2015, 1359 Rn.104, "KopftuchII").
  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers, in dem die Erledigung während des laufenden Widerspruchsverfahrens eintrat, die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11-, BVerwGE 143, 74 = NJW 2012, 2676 Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht.
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Aufgrund dieser Nr. 4 war gerade nicht davon auszugehen, dass es zu einem "Spießrutenlaufen" (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, juris = NJW 2011, 47 Rn. 23) von Frauen auf dem Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle kommen würde.
  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 - 2 K 1979/19 -, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 - 2 K 5046/19 -, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen - auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer - eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen.
  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 - 2 K 1979/19 -, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 - 2 K 5046/19 -, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen - auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer - eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen.
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21
    Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 - (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier:

    Eine derartige unausweichliche Situation ist gegeben, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Beratungsstelle stattfindet, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate sowie Parolen und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.03.2022 - 2 B 375/22 -, juris Rn. 29; siehe auch VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426 - und VG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2021 - 5 K 403/21.F -, beide juris).
  • VGH Hessen, 18.03.2022 - 2 B 375/22

    Versammlung von Abtreibungsgegnern gegenüber einer

    Auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 5 K 403/21.F ) die Rechtswidrigkeit der damaligen Verfügung festgestellt.
  • VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22

    Demonstration vor der Schwangerenkonfliktberatungsstelle

    Bei einer Versammlung ist die Konfrontation mit einer womöglich nicht genehmen Ansicht hinzunehmen und auf die Autonomie der Grundrechtsträgerinnen bei ihrer Entscheidungsfindung in einer Schwangerenkonfliktberatungssituation zu vertrauen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F ).

    Die Ordnungsbehörde bestätigte am 6. Januar 2022 den Eingang und tätigte am 17. Februar 2022 telefonisch ein Kooperationsgespräch mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers, bei dem sich der Antragsteller auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 - 5 K 403/21.F - hinsichtlich einer vorangegangenen ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 bezog.

    Der Umstand, dass aufgrund des Antrags der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F - ergangene Urteil, das die ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. Februar 2020 zum Gegenstand hatte, eine im Wesentlichen identische Rechtsfrage in einem anderen Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, könnte womöglich eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen, doch verbietet sich dies in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

    In seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F - (juris Rn. 16 - 23 = NVwZ 2022, 347 Rn. 17 - 24 mit Anm. v. Schwanenflug ) hat das Gericht zur Rechtmäßigkeit der inhaltsgleichen Regelung unter Nr. 1 der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 folgendes erkannt:.

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